Corona-Hilfen als Belastung: Das „Café zu Hause“ steht vor dem Aus
Betreiberin Stefanie A. will ihr Café zum Jahresende schließen und Insolvenz anmelden – NRW-Wirtschaftsministerium erläutert Rückforderungen und Zahlungserleichterungen
- 28.10.2026 um 17:06
- Castrop-Rauxel
Die Hilfen sollten ihren Betrieb durch die Pandemie bringen. Nun sind deren Rückforderungen nach Darstellung von Stefanie A. der entscheidende Grund dafür, dass ihr „Café zu Hause“ zum Jahresende schließen soll. Fast 17 Jahre nach der Eröffnung sieht die Betreiberin keine wirtschaftliche Perspektive mehr. Rund 25.000 Euro müsse sie zurückzahlen – eine Summe, die sie mit ihrem kleinen Betrieb nicht aufbringen könne. Deshalb plane sie, Insolvenz anzumelden. „Ich habe keine andere Wahl“, sagt sie.
Dabei hatte Stefanie A. kurz vor der Pandemie noch einmal in die Zukunft ihres Cafés investiert. Im März 2010 eröffnete sie das Lokal zunächst unter dem Namen „Café Stübchen“, 2016 folgte die Umbenennung in „Café zu Hause“. Im Oktober 2019 kam ein Veranstaltungssaal hinzu. Dafür ließ sie einen ehemaligen Kiosk umbauen, setzte eigene Mittel ein und nahm einen Kredit auf. Wenige Monate später begann die Corona-Pandemie.
Insgesamt etwa acht Monate sei ihr Café während der angeordneten Schließungen geschlossen geblieben, erinnert sich die Betreiberin. Einen Außer-Haus-Verkauf habe sie erwogen, wegen der ungewissen Nachfrage jedoch verworfen. Das Risiko, Lebensmittel einzukaufen und anschließend auf vorbereiteten Speisen sitzen zu bleiben, sei ihr zu groß gewesen. Stattdessen schaltete sie die Geräte aus und fuhr den Betrieb so weit wie möglich herunter.
Die laufenden Kosten blieben. Um unter anderem Miete, Nebenkosten und Versicherungen bezahlen zu können, beantragte sie Corona-Hilfen. Nach ihrer Erinnerung erhielt sie monatlich etwa 2.500 bis 3.000 Euro. Für ihren privaten Lebensunterhalt habe sie diese Gelder nicht verwenden dürfen.
Auch nach der Wiedereröffnung konnte das Café zunächst nicht wie gewohnt arbeiten. Wegen der Abstandsregeln hätten nur noch zehn statt zuvor 25 Sitzplätze zur Verfügung gestanden. Feiern waren zeitweise untersagt oder nur eingeschränkt möglich. Der gerade erst fertiggestellte Saal ließ sich deshalb nicht wie geplant nutzen. Zugangsbeschränkungen und die Verunsicherung vieler Gäste hätten den Betrieb zusätzlich belastet.
Rückforderungen und ein verlorenes Gerichtsverfahren
Heute sieht sich Stefanie A. mit der Rückforderung des ihr als Hilfe bewilligten Geldes konfrontiert. Nach ihren Angaben geht es dabei unter anderem um Umsatzgrenzen sowie um einen nicht eingereichten Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2019. Die Betreiberin beschreibt die damalige Kommunikation mit den Behörden als unübersichtlich. Schreiben und Nachfragen seien über unterschiedliche E-Mail-Adressen und über das Steuerportal Elster eingegangen. Telefonisch habe sie wechselnde Ansprechpartner erreicht und sei mehrfach weiterverwiesen worden. Dadurch habe sie den Überblick verloren.
Gegen eine Rückforderung sei sie gerichtlich vorgegangen, jedoch ohne Erfolg. Hinzugekommen seien anschließend knapp 1.600 Euro für Gerichtskosten und gegnerische Anwälte. Einen Teil der Hilfen zahle sie bereits in Raten zurück; für weitere Forderungen habe sie ebenfalls Ratenzahlung beantragt. Sorge bereiteten ihr außerdem zusätzliche Zinsen.
NRW-Wirtschaftsministerium beantwortet neun Fragen
Unsere Redaktion hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Fragen zu Rückforderungen, fehlenden Unterlagen, Zahlungserleichterungen und behördlichen Kontaktmöglichkeiten konfrontiert. Die Behörde antwortete ausführlich auf alle neun Fragen und legte dabei insbesondere die allgemeinen Förderbedingungen und Rückzahlungsregelungen dar. Eine konkrete Bewertung des Falls von Stefanie A. enthalten die Antworten allerdings nicht.
Nach Angaben des Ministeriums wurden die Corona-Wirtschaftshilfen vielfach auf Grundlage prognostizierter Umsatzausfälle und Fixkosten bewilligt. Dadurch hätten Unternehmen frühzeitig Unterstützung erhalten können. Die endgültige Höhe der Förderung müsse jedoch anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung ermittelt werden. Beim Abgleich der ursprünglich beantragten Zuschüsse mit dem tatsächlich bestehenden Anspruch könnten sich Rückforderungen ergeben. Welche Voraussetzungen gelten, hängt dabei vom jeweiligen Hilfsprogramm ab.
Auch fehlende Unterlagen können nach Auskunft des Ministeriums zu einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlungsverpflichtung führen. Dies prüfe die zuständige Bezirksregierung im Einzelfall. Betroffene würden in der Regel mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Nachweise einzureichen. Ob und wie dies im Fall des Castroper Cafés geschehen ist, lässt sich anhand der allgemeinen Auskünfte nicht beurteilen.
Ratenzahlungen und mögliche Zahlungserleichterungen
Für Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten verweist das Ministerium auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Vorgesehen seien Laufzeiten von sechs, zwölf, 18 oder 24 Monaten, in besonderen Fällen auch bis zu 36 Monaten. Ein entsprechender Antrag könne digital über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden. Dafür genüge grundsätzlich eine plausible Begründung der Zahlungsschwierigkeiten; Nachweise über die wirtschaftliche Situation müssten für dieses Angebot nicht erbracht werden.
Ließen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rückzahlung nicht zu, prüfe das Land im Einzelfall zudem einen befristeten oder unbefristeten Verzicht. Hierfür sei nach Auskunft des Ministeriums kein gesonderter Antrag erforderlich. Ob diese Möglichkeit für Stefanie A. in Betracht kommt, bleibt offen.
Zur Zinsfrage erläutert die Behörde: Wer die gesamte Forderung innerhalb der im Schlussbescheid genannten Frist begleicht, muss keine Zinsen zahlen. Bei Ratenzahlungen würden dagegen in der Regel zwei Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz berechnet. Bei verspäteter Rückzahlung ohne vorherigen Ratenzahlungsantrag nennt das Ministerium Verzugszinsen von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zinsforderungen würden jeweils durch einen gesonderten Bescheid mitgeteilt.
Als Ansprechpartner für konkrete Antragsfragen benennt das Ministerium die fünf Bezirksregierungen des Landes. Deren Internetseiten enthielten die Kontaktmöglichkeiten der zuständigen Bewilligungsstellen. Zugleich betont die Behörde die Verantwortung gegenüber den Steuerzahlern: Öffentliche Gelder müssten nachträglich präzise und unter Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts abgerechnet werden.
Wie viele Betriebe von Rückforderungen betroffen sind und welches Gesamtvolumen diese erreichen, könne noch nicht abschließend beziffert werden, da die Bearbeitung andauere. Erkenntnisse darüber, inwieweit Rückforderungen zu Geschäftsaufgaben beigetragen haben, lägen dem Ministerium nicht vor.
Zum Jahresende droht das Ende des Cafés
Für Stefanie A. bleibt unterdessen die Frage, wie sie die Forderungen neben den übrigen finanziellen Verpflichtungen bewältigen soll. Die Investition in den Saal, die Folgen der Pandemie und die verlangten Rückzahlungen ergeben nach ihrer Darstellung eine Belastung, die ihr Café nicht mehr tragen kann. Zum Jahresende will sie deshalb schließen und Insolvenz anmelden. Damit steht für sie nicht nur ein fast 17 Jahre lang geführter Betrieb vor dem Ende, sondern auch ihre persönliche wirtschaftliche Zukunft auf dem Spiel.
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- Quelle(n):
Autor
Christian Reder
Redakteur mit erweiterten Rechten.
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