Nach Raubüberfall in Rauxel: Warum kamen Tatverdächtige nicht in U-Haft?
CASNews sprach mit Staatsanwalt Henner Kruse über Zeitfenster, Entscheidungsfindungen und Haftgründe
- 11.09.2026 um 17:19
- Castrop-Rauxel
Am Abend des 6. August kam es an der Liebigstraße in Rauxel zu einem bewaffneten Raubüberfall (CASNews berichtete hier und hier). Noch dauern die Ermittlungen – unter anderem zum vierten Tatverdächtigen und zu den Hintergründen der Tat – an. Drei junge Männer (16, 17 und 18 Jahre alt) und offenbar ein weiterer, bisher nicht identifizierter Mann, hatten einen 16-Jährigen aus Gütersloh mit Schusswaffen und Pfefferspray bedroht und ihm Bargeld entwendet. Kurze Zeit später konnte die Polizei drei der vier Verdächtigen an der Victorstraße stellen. Ein Tatverdächtiger stammt aus dem Irak, ein weiterer hat die deutsche und serbische Staatsangehörigkeit, der dritte ist als staatenlos eingetragen. Die Meldung, dass die Tatverdächtigen wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden seien, hatte in den sozialen Medien für Diskussionen gesorgt und Fragen aufgeworfen. „Was muss denn noch passieren, damit jemand in Haft bleibt?“, so eine der zentralen Fragen. CASNews hatte jetzt Gelegenheit, mit Henner Kruse, Sprecher der Staatsanwaltschaft Dortmund, über das Thema zu sprechen.
„Dass jemand aus dem Polizeigewahrsam entlassen wird, heißt nicht, dass er nicht angeklagt wird“, betont Henner Kruse. Es gelte immer, abzuwägen, ob jemand bis zur Hauptverhandlung in U-Haft bleibe oder nicht. Das Gesetz sehe nach der Festnahme nur ein kurzes Zeitfenster zur Entscheidungsfindung vor. „Wird jemand festgenommen, muss er spätestens nach Ablauf des Folgetages dem Haftrichter vorgeführt oder entlassen werden.“ In der Kürze der Zeit müssten dann alle relevanten Aspekte zusammengetragen werden.
Im Wesentlichen seien es drei elementare Voraussetzungen, die als Entscheidungsgrundlage dienten: „Erstens muss ein dringender Tatverdacht gegeben sein, zweitens braucht man einen Haftgrund, drittens muss es verhältnismäßig sein“, so Kruse.
Laut deutschem Recht sind Haftgründe die gesetzlichen Voraussetzungen, die neben einem dringenden Tatverdacht vorliegen müssen, um einen Menschen in Untersuchungshaft zu nehmen. Die wichtigsten Haftgründe sind Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr sowie die Schwere der Tat. Demgegenüber sprechen folgende Aspekte gegen eine sofortige Inhaftierung: eine fehlende Vorstrafe, eine Arbeit, ein fester Wohnsitz und soziale Bindungen. Zudem darf keine U-Haft angeordnet werden, wenn sie nicht im Verhältnis zur erwartenden Strafe steht.
Im vorliegenden Fall seien die Tatverdächtigen nicht dem Haftrichter vorgeführt worden, weil nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft kein Haftgrund vorgelegen habe. Alle hätten einen festen Wohnsitz und soziale Bindungen vor Ort. Offenbar seien sie zuvor auch nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Das Alter spiele ebenso eine Rolle. „Je jünger jemand ist, desto schwieriger wird es“, fasst Kruse zusammen.
Sollten die jungen Männer angeklagt werden, würde bei dem 16-jährigen und 17-jährigen Tatverdächtigen das Jugendstrafrecht greifen. Und wie sieht es hinsichtlich des 18-jährigen Verdächtigen aus? „Ein 18-Jähriger gilt als Heranwachsender. In der Regel kommt auch hier das Jugendstrafrecht zur Anwendung.“ Voraussetzung für eine Jugendstrafe sei, dass man eine „schädliche Neigung“ oder eine besondere Schwere der Schuld feststelle. Bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Zum Vergleich: Würde ein Erwachsener einen schweren Raubüberfall begehen, liege der Strafrahmen bei fünf bis 15 Jahren.
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- Quelle(n):
Autor
Nina Möhlmeier
Freie Mitarbeiterin
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